Kostenübernahme der Ernährungstherapie – Wichtige Informationen für meine Klienten
Die Kosten für eine Ernährungstherapie können je nach Fall und gesetzlicher Grundlage von den Krankenkassen bezuschusst oder übernommen werden. Hier erfahren Sie, welche Regelungen nach den §§ 20, 43 und 125 des Sozialgesetzbuches (SGB V) gelten und wie Sie von diesen profitieren können.
§ 20 SGB V – Prävention und Gesundheitsförderung
Präventionskurse nach § 20 SGB V richten sich an gesunde Personen, die ihr Risiko für bestimmte Erkrankungen reduzieren möchten, etwa durch eine ausgewogene Ernährung. Viele Krankenkassen bezuschussen diese Kurse im Rahmen ihres Präventionsprogramms. Voraussetzungen hierfür sind:
- Die Kurse müssen von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sein.
- Der Teilnehmer zahlt die Kursgebühr zunächst selbst und kann anschließend einen Antrag auf Kostenrückerstattung bei seiner Krankenkasse stellen.
- In der Regel übernehmen die Krankenkassen 80–100 % der Kosten für bis zu zwei Präventionskurse pro Jahr.
§ 43 SGB V – Ernährungstherapie bei bestehenden Erkrankungen
Ernährungstherapie nach § 43 SGB V ist für Personen gedacht, die an einer diagnostizierten Krankheit leiden, bei der die Ernährung eine wesentliche Rolle spielt, wie beispielsweise:
- Diabetes mellitus
- Zöliakie
- Adipositas
- Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
In diesem Fall benötigen Sie eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung. Die Therapie wird individuell auf Ihre Erkrankung abgestimmt und ist als ergänzende rehabilitative Maßnahme gedacht. Viele Krankenkassen bezuschussen die Ernährungstherapie mit bis zu fünf Sitzungen (1 Erstgespräch, 4 Folgegespräche). Die Höhe des Zuschusses variiert zwischen den Krankenkassen; in der Regel werden 80–100 % der Kosten übernommen.
§ 125 SGB V – Ernährungstherapie als Heilmittel
Nach § 125 SGB V können bestimmte Ernährungstherapien als Heilmittel eingestuft werden, insbesondere bei schwerwiegenden Diagnosen wie:
- Krebserkrankungen
- Essstörungen
- Schwere Stoffwechselerkrankungen
Hierfür ist ebenfalls eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkasse, wenn die Therapie von einer zugelassenen Ernährungstherapeutin durchgeführt wird.
Aktueller Hinweis
Derzeit müssen alle Behandlungen in Eigenleistung erbracht werden, da ich mich noch im Prozess der Zulassung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) befinde.