Gesundheit beginnt mit der richtigen Entscheidung 
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Kostenübernahme der Ernährungstherapie – Wichtige Informationen für meine Klienten 

 

Die Kosten für eine Ernährungstherapie können je nach Fall und gesetzlicher Grundlage von den Krankenkassen bezuschusst oder übernommen werden. Hier erfahren Sie, welche Regelungen nach den §§ 20, 43 und 125 des Sozialgesetzbuches (SGB V) gelten und wie Sie von diesen profitieren können.

§ 20 SGB V – Prävention und Gesundheitsförderung

Präventionskurse nach § 20 SGB V richten sich an gesunde Personen, die ihr Risiko für bestimmte Erkrankungen reduzieren möchten, etwa durch eine ausgewogene Ernährung. Viele Krankenkassen bezuschussen diese Kurse im Rahmen ihres Präventionsprogramms. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Kurse müssen von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sein.
  • Der Teilnehmer zahlt die Kursgebühr zunächst selbst und kann anschließend einen Antrag auf Kostenrückerstattung bei seiner Krankenkasse stellen.
  • In der Regel übernehmen die Krankenkassen 80–100 % der Kosten für bis zu zwei Präventionskurse pro Jahr.



§ 43 SGB V – Ernährungstherapie bei bestehenden Erkrankungen
Ernährungstherapie nach § 43 SGB V ist für Personen gedacht, die an einer diagnostizierten Krankheit leiden, bei der die Ernährung eine wesentliche Rolle spielt, wie beispielsweise:

  • Diabetes mellitus
  • Zöliakie
  • Adipositas
  • Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen

In diesem Fall benötigen Sie eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung. Die Therapie wird individuell auf Ihre Erkrankung abgestimmt und ist als ergänzende rehabilitative Maßnahme gedacht. Viele Krankenkassen bezuschussen die Ernährungstherapie mit bis zu fünf Sitzungen (1 Erstgespräch, 4 Folgegespräche). Die Höhe des Zuschusses variiert zwischen den Krankenkassen; in der Regel werden 80–100 % der Kosten übernommen.


§ 125 SGB V – Ernährungstherapie als Heilmittel
Nach § 125 SGB V können bestimmte Ernährungstherapien als Heilmittel eingestuft werden, insbesondere bei schwerwiegenden Diagnosen wie:

  • Krebserkrankungen
  • Essstörungen
  • Schwere Stoffwechselerkrankungen

Hierfür ist ebenfalls eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkasse, wenn die Therapie von einer zugelassenen Ernährungstherapeutin durchgeführt wird.


Aktueller Hinweis

Derzeit müssen alle Behandlungen in Eigenleistung erbracht werden, da ich mich noch im Prozess der Zulassung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) befinde.


Information für Sie zu meiner Zulassung bei der ZPP

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass ich alle Prüfungen für die Zertifizierung zur Ernährungstherapeutin und -beraterin nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) erfolgreich abgelegt habe. Nun steht lediglich die Anfertigung meiner Projektarbeit aus, die ich planmäßig bis Februar abschließen werde.

Ab diesem Zeitpunkt werde ich auch die Zulassung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) beantragen, sodass ich künftig die Möglichkeit habe, Leistungen direkt mit den Krankenkassen abzurechnen. Dies bedeutet für meine Klienten, dass ein Großteil der Kosten für Präventionskurse und Ernährungstherapien durch die Krankenkassen bezuschusst oder übernommen werden kann – abhängig von den jeweiligen Krankenkassenrichtlinien und einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung.

Ich danke Ihnen für Ihr Vertrauen und freue mich darauf, Sie schon bald mit diesem erweiterten Angebot unterstützen zu können! Zögern Sie nicht, mich bei Fragen oder für weitere Informationen zu kontaktieren.